Mitgliedsantrag

Meine persönliche Unabhängigkeitserklärung

Aufnahmeantrag

Ich beantrage die Mitgliedschaft in der FDP. Ich erkläre, keiner anderen Partei anzugehören und bin bereit, den Beitrag gemäß der Beitragsordnung zu bezahlen.

Vorname (Pflichtfeld)
Nachname (Pflichtfeld)
Straße, Nr. (Pflichtfeld)
PLZ (Pflichtfeld)
Wohnort (Pflichtfeld)
Telefon
Mobil
Fax
Erreichbarkeit
E-Mail (Pflichtfeld)
Nationalität
Beruf
Berufsstatus  angestellt selbständig
Geburtsdatum (Pflichtfeld)
Geburtsort (Pflichtfeld)
Ort, Datum (Pflichtfeld)
Unterschrift (Pflichtfeld)
Ihr vollständiger Name zählt als Unterschrift

Einzugsermächtigung

Ich ermächtige die FDP, den monatlichen Beitrag in Höhe von Euro
mittels Lastschrift einzuziehen. (Berechnungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag siehe unten.)

Kontoinhaber (Pflichtfeld)
Bankinstitut (Pflichtfeld)
Bankleitzahl (Pflichtfeld)
Kontonummer (Pflichtfeld)

Datenschutz

Die FDP verarbeitet die in diesem Aufnahmeantrag enthaltenen Angaben zur Person für ausschließlich interne Zwecke der Partei. Nach § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bedarf dies Ihrer vorherigen schriftlichen Einwilligung, die Sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Mitgliedschaft in die FDP erteilen. Es wird zugesichert, dass Ihre Daten unter strikter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

Auszug aus der Finanzordnung

Dritter Abschnitt: Beitragsordnung (Beschlossen auf dem 56. Ord. BPT in Köln vom 5. - 7. Mai 2005) 8 Beiträge.

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.

Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.

Mitgliedsbeitrag

Es ist ein monatlicher Mindestbeitrag nach folgender Staffel zu entrichten:

Staffel Verdienst Monatlicher Beitrag
A bis 2.600 Euro 8,00 Euro
B 2.601 bis 3.600 Euro 12,00 Euro
C 3.601 bis 4.600 Euro 18,00 Euro
D über 4.500 Euro 24,00 Euro

In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende Gliederungen

  • für die Stufe A höhere Mindestbeiträge bis zur Höhe der Stufe C, jedoch
  • keine von der Beitragsstaffel nach unten abweichenden Mindestbeiträge

festlegen.

(3) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag

  • für Rentner,
  • für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
  • für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
  • für Wehr- oder Ersatzdienstleistende,
  • sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte.

abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen. Dies gilt bei entsprechendem Nachweis auch für Mindestbeiträge von Mitgliedschaftsbewerbern.

(4) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.

Steuerliche Informationen

Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine Partei werden als Zuwendungen zusammengefasst und können steuerlich geltend gemacht werden. Als Privatperson bis zu 3.300,- Euro im Jahr, bei gemeinsamer Veranlagung bis zu 6.000,- Euro, unabhängig davon, ob Sie zusätzlich etwa an Vereine oder für andere gemeinnützige Zwecke spenden oder dort Mitglied sind.

Für die ersten 1.650,- Euro bzw. 3.300,- Euro werden Ihnen nach § 34g EstG 50% der Summe der Zuwendungen von der Steuerschuld abgezogen, d.h. Sie erhalten exakt die Hälfte vom Finanzamt zurück. Darüber hinaus gehende Beiträge können Sie erneut bis zur Höhe von 1.650,- Euro bzw. 3.300,- Euro nach § 10b EstG in Ihrer Steuererklärung al Sonderausgabe geltend machen. Sie reduzieren die Steuerzahlung folglich in Abhängigkeit Ihres individuellen Steuersatzes. Eine Quittung geht Ihnen am Anfang des Folgejahres automatisch zu

(Stand: Die Regelung beruht auf der Änderung des Parteiengesetzes durch den Deutschen Bundestag am 19. April 2002 und gilt für das Jahr 2002.)

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